Norm: AußStrG §63 Abs5
Rechtssatz: Erklärt das Rekursgericht den Revisionsrekurs nachträglich für zulässig, hat es diesen Beschluss (nicht nur) den Parteien zuzustellen, sondern den Revisionsrekursgegnern auch die Beantwortung des Revisionsrekurses freizustellen (§ 63 Abs 5 AußStrG). Die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung beginnt in diesem Fall mit der Mitteilung des Rekursgerichts, dass „den anderen aktenkundigen Parteien“ die Beantwort... mehr lesen...