Norm
AußStrG §63 Abs5Rechtssatz
Erklärt das Rekursgericht den Revisionsrekurs nachträglich für zulässig, hat es diesen Beschluss (nicht nur) den Parteien zuzustellen, sondern den Revisionsrekursgegnern auch die Beantwortung des Revisionsrekurses freizustellen (§ 63 Abs 5 AußStrG). Die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung beginnt in diesem Fall mit der Mitteilung des Rekursgerichts, dass „den anderen aktenkundigen Parteien“ die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt werde (§ 68 Abs 3 Z 2 AußStrG), und die Revisionsrekursbeantwortung ist beim Rekursgericht einzubringen (§ 68 Abs 4 Z 1 AußStrG).Die Zustellung durch das Erstgericht kann keine fristauslösende Wirkung hinsichtlich einer möglichen Revisionsrekursbeantwortung entfalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0132531Im RIS seit
09.05.2019Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021