Norm: AußStrG 2005 §52 Abs2AußStrG 2005 §66 Abs1 Z2 AIIA1b
Rechtssatz: Eine unmittelbare Beweiswiederholung nach § 52 Abs 2 AußStrG ist dann nicht erforderlich, wenn die Feststellung, von der das Rekursgericht abzuweichen erwägt, nur auf mittelbar gewonnene Beweise gestützt wurde, die lediglich durch einen Zeugen erläutert wurden. Es begründet jedoch einen Verfahrensmangel, wenn das Rekursgericht von den tatsächlichen auf unmittelbare Beweisauf... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z6 GAußStrG §16 BII3bAußStrG §16 BII2gAußStrG 2005 §52 Abs2GOG §38
Rechtssatz: Im außerstreitigen Verfahren gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht. Entscheidungstexte 3 Ob 563/54 Entscheidungstext OGH 27.08.1954 3 Ob 563/54 5 Ob 295/60 Entscheidungstext OGH 24.08.1960 5 Ob 295/60 JBl 1961,232 ... mehr lesen...