Norm: AußStrG §9 LAußStrG §14 A4AußStrG 2005 §45 LAußStrG 2005 §52AußStrG 2005 §62 A4AußStrG 2005 §66KartG 1988 §43KartG 1988 §53KartG 1988 §88 Abs2ÜbG §30a Abs2
Rechtssatz: Der Oberste Gerichtshof wird auch als Kartellobergericht im kartellgerichtlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsinstanz tätig; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er damit - ebenso wie in allen anderen Verfahrensarten - in keinem Fall berufen. En... mehr lesen...
Norm: EO §378 ffAußStrG §9 LAußStrG §14 A4AußStrG 2005 §52KartG 1988 §43KartG 1988 §52KartG 1988 §53KartG 2005 §38
Rechtssatz: Auch in kartellrechtlichen Sicherungsverfahren ist eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts durch den Obersten Gerichtshof als Rekursgericht nur insoweit ausgeschlossen, als dieses den Sachverhalt auf Grund vor ihm abgelegter Zeugenaussagen und Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat. In anderen Fäl... mehr lesen...