Norm: AußStrG §48 Abs1
Rechtssatz: Beim Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses im Sinne des § 48 Abs 1 AußStrG handelt es sich um eine Entscheidung über die „Kosten“ des Verfahrens, sodass das Rekursverfahren zweiseitig ist. Entscheidungstexte 16 Ok 5/18y Entscheidungstext OGH 19.09.2018 16 Ok 5/18y European Case Law Identifier (ECLI... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §2 Abs1 B1AußStrG 2005 §48 Abs1AußStrG 2005 §52 Abs1AußStrG 2005 §68 Abs1AußStrG 2005 §71 Abs4AußStrG 2005 §110MRK Art6 II5a4UVG §10
Rechtssatz: Nach § 68 Abs 1 AußStrG ist die Einholung einer Revisionsrekursbeantwortung nur für Beschlüsse vorgesehen, mit denen „über die Sache" oder über die Kosten entschieden wurde. Eine generelle Einführung der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens hielt der Gesetzgeber demgegenüber für übers... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §48 Abs1AußStrG 2005 §68
Rechtssatz: Das (Revisions-)Rekursverfahren gegen die Zurückweisung eines Rekurses ist einseitig. Entscheidungstexte 6 Ob 13/06i Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 13/06i 6 Ob 195/10k Entscheidungstext OGH 24.02.2011 6 Ob 195/10k Veröff: SZ 2011/24 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §45 IAAußStrG 2005 §45 IBAußStrG 2005 §48 Abs1AußStrG 2005 §50 Abs1 Z4AußStrG 2005 §68 Abs1JN §40a
Rechtssatz: Spricht das Erstgericht aus, dass eine bestimmte Rechtssache im Außerstreitverfahren zu erledigen ist, und wies es ferner eine vom Antragsgegner erhobene Einwendung der sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zurück, so handelt es sich dabei um Entscheidungen „über die Sache" im Sinne des Außerstreitgeset... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A2dAußStrG §14 A1AußStrG 2005 §48 Abs1
Rechtssatz: Im Verfahren Außerstreitsachen ist jede Eingabe, auch wenn sie keine Anfechtungsgründe, keine Ausführungen tatsächlicher oder rechtlicher Art, keine Beweismittel oder Anträge enthält, als Rekurs zu behandeln, sofern die Eingabe nur als Rekurs zu erkennen ist. (EvBl 1935/404 uva) Entscheidungstexte 1 Ob 302/75 Entscheidung... mehr lesen...