Norm
AußStrG §48 Abs1Rechtssatz
Beim Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses im Sinne des § 48 Abs 1 AußStrG handelt es sich um eine Entscheidung über die „Kosten“ des Verfahrens, sodass das Rekursverfahren zweiseitig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132301Im RIS seit
07.12.2018Zuletzt aktualisiert am
07.12.2018