RS OGH 2018/9/19 16Ok5/18y

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Veröffentlicht am 19.09.2018
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Norm

AußStrG §48 Abs1

Rechtssatz

Beim Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses im Sinne des § 48 Abs 1 AußStrG handelt es sich um eine Entscheidung über die „Kosten“ des Verfahrens, sodass das Rekursverfahren zweiseitig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132301

Im RIS seit

07.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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