Norm: AußStrG 2005 §26 Abs2AußStrG 2005 §43 Abs5
Rechtssatz: Rechtsmittel, die nach Eintritt der Unterbrechung des Verfahrens und während deren Wirkung eingebracht wurden, sind zurückzuweisen, wenn sie nicht der Sicherung der Unterbrechungswirkung oder der Klärung der Frage dienen, ob eine Unterbrechung überhaupt eingetreten ist. Entscheidungstexte 3 Ob 85/06f Entscheidungstext OGH 26... mehr lesen...