Norm: AußStrG 2005 §43 Abs2WEG 2002 §4 Abs3
Rechtssatz: § 4 Abs 3 WEG 2002 führt zu einer solidarischen Haftung in der Hauptsache. Das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentümer und Eigentümergemeinschaft geht aber über eine formelle Streitgenossenschaft nicht hinaus. Ein Fall des § 43 Abs 2 AußStrG liegt nicht vor. Entscheidungstexte 5 Ob 164/06p Entscheidungstext OGH 14.11.2006 ... mehr lesen...