Norm
AußStrG 2005 §43 Abs2Rechtssatz
§ 4 Abs 3 WEG 2002 führt zu einer solidarischen Haftung in der Hauptsache. Das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentümer und Eigentümergemeinschaft geht aber über eine formelle Streitgenossenschaft nicht hinaus. Ein Fall des § 43 Abs 2 AußStrG liegt nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121465Im RIS seit
14.12.2006Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016