Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Dem gegenständlichen Verfahren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), liegt das vor dem Bezirksgericht Hietzing zu XXXX geführte Pflegschaftsverfahren zugrunde. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Vater zweier (damals noch minderjähriger) Kinder, deren Obsorge Gegenstand dieses Pflegschaftsverfahrens war. Im Protokoll der in diesem Verfahren abgehaltenen Tagsatzung vom 22.02.2014 (ON 462) wurde festgehalten, dass – wie ... mehr lesen...