TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/1 W176 2223896-1

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Veröffentlicht am 01.09.2020
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Entscheidungsdatum

01.09.2020

Norm

AußStrG §104a
AußStrG §38
B-VG Art133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art1 §32 TP12

Spruch

W176 2223896-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt DDr. Wolfgang DOPPELBAUER, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 03.07.2019, Zl. 100 Jv 6651/18g-33a (003 Rev 16922/18b), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer zur Zahlung von Gerichtsgebühren idHv insgesamt EUR 1.001,-- verpflichtet wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Dem gegenständlichen Verfahren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), liegt das vor dem Bezirksgericht Hietzing zu XXXX geführte Pflegschaftsverfahren zugrunde. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Vater zweier (damals noch minderjähriger) Kinder, deren Obsorge Gegenstand dieses Pflegschaftsverfahrens war.

Im Protokoll der in diesem Verfahren abgehaltenen Tagsatzung vom 22.02.2014 (ON 462) wurde festgehalten, dass – wie bereits zuvor – XXXX als Kinderbeistand hinzugezogen werden solle und dass überdies erörtert worden sei, dass aufgrund der besonderen Bedürfnisse für eines der beiden Kinder des Beschwerdeführers erforderlichenfalls ein Kinderbeistand, der die Befähigung hat, mit behinderten Kindern zu kommunizieren, bestellt werde. Eine Zustellung dieser Niederschrift an den Beschwerdeführer oder seinen Rechtsvertreter erfolgte nicht.

Mit Beschluss vom 18.03.2015 (ON 534), dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellt am 25.03.2015, wurde XXXX zum Kinderbeistand bestellt.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 21.09.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung von im Pflegschaftsverfahren aufgelaufenen Kosten/Gebühren verpflichtet; dieser Zahlungsauftrag trat jedoch durch die rechtzeitige Erhebung einer Vorstellung durch den Beschwerdeführer außer Kraft.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer für die erneute Bestellung eines Kinderbeistandes gemäß dem Beschluss ON 462 für einen näher genannten Zeitraum Gebühren nach Tarifpost (TP) 12 lit. h Z 1 GGG idHv EUR 441,-- sowie (für den Zeitraum 2014 bis 2017) drei Mal die Pauschalgebühr nach TP 12 lit. h Z 2 GGG idHv von jeweils EUR 276,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs.1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG) idHv EUR 8,--, insgesamt sohin EUR 1.277,--, zur Zahlung vor.

Begründend führte die Behörde aus, dass im vorangegangenen Obsorgeverfahren, welches mit Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22.02.2011, XXXX geendet habe, ein Kinderbeistand bestellt worden sei. Eine gesonderte Enthebung desselben sei unterblieben. Im nächsten Obsorgeverfahren, für das nun die Gebühren/Kosten vorgeschrieben würden, sei in der Tagsatzung vom 22.01.2014 (ON 462) die Weiterbestellung des ursprünglichen Kinderbeistandes erörtert worden. Die Erörterung sei einer mündlichen Verkündung eines Beschlusses in einer Verhandlung gleichzusetzen. Ein gesonderter Bestellungsbeschluss sei nicht gefasst worden. Eine Ausfertigung des Protokolls der Tagsatzung sei am 27.01.2014 an die Vertreter der Kindesmutter und des Kindesvaters abgefertigt worden. Mit Beschluss vom 18.03.2015 (ON 534) sei ein weiterer Kinderbeistand für das behinderte Kind bestellt worden, der Bestellungsbeschluss an die Vertreter der Eltern übermittelt worden. Das zweite Obsorgeverfahren habe mit Beschluss ON 595 vom 08.04.2016 geendet, wobei die Entscheidung durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vom 29.11.2016 bestätigt worden sei. Da die Pauschalgebühr nach Anmerkung 10 zu TP 12 GGG nur einmal zu entrichten sei, löse, so die Ansicht der Behörde, die Bestellung des zweiten Kinderbeistandes keine weitere Gebührenschuld aus.

4. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde verwies der Beschwerdeführer darauf, dass Beschlüsse Formerfordernisse zu erfüllen hätten, im Falle ihrer mündlichen Verkündung seien sie schriftlich auszufertigen und den Parteien zuzustellen. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte mündliche Erörterung in der Tagsatzung am 22.01.2014 erfülle nicht einmal ansatzweise die Voraussetzungen eines wirksamen Beschlusses. Insbesondere sei dem Beschwerdeführer das Protokoll ON 462 nie zugestellt worden. Die letzten förmlich gefassten Beschlüsse betreffend Bestellung eines Kinderbeistands datierten aus dem vorangegangenen Pflegschaftsverfahren (ON 245 und ON 234); die darauf beruhenden Forderungen bereits verjährt und der Beschwerdeführer demnach nicht zahlungspflichtig.

5. Sodann legte die belangte Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bezirksgericht Hietzing um Übermittlung der für das Gerichtsgebührenverfahren maßgeblichen Aktenteile, woraufhin dieses Kopien von Aktenstücken aus dem betreffenden Zeitraum übermittelte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

1.2. Insbesondere wird festgestellt:

Das Protokoll der Tagsatzung vom 22.01.2014 (ON 462) wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt.

Der Beschluss vom 18.03.2015 über die Bestellung von XXXX zum Kinderbeistand (ON 534) wurde dem Beschwerdeführer am 25.03.2015 zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen und den in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Aktenstücken. Darin findet sich auch der Beschluss ON 534 samt Nachweis der Zustellung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (ERV-Zustellnachweis).

Die Feststellung zur unterbliebenen Zustellung des Protokolls ON 462 an den Beschwerdeführer stützt sich auf den Umstand, dass die vom Bezirksgericht Hietzing übermittelten Aktenkopien keinen entsprechenden Zustellnachweis enthalten, sowie darauf, dass im angefochtenen Bescheid bei der Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts bloß festgehalten wird, am 27.01.2014 sei eine Protokollausfertigung ua. an den Vertreter des Beschwerdeführers „abgefertigt“ worden – was dafür spricht, dass auch der belangten Behörde kein Zustellnachweis vorlag. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Unterbleiben der Zustellung des Protokolls war daher zu folgen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

3.2.1. Zur Zulässigkeit:

Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.2.2. In der Sache:

3.2.2.1. Gemäß § 38 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003 (AußStrG), sind Beschlüsse sind schriftlich auszufertigen und allen aktenkundigen Parteien zuzustellen. Mündlich verkündete Beschlüsse sind schriftlich auszufertigen, wenn nicht auf Ausfertigung und Rechtsmittel verzichtet wurde.

Abs. 1 und 5 des § 104a AußstrG lauten wie folgt:
„(1) In Verfahren über die Obsorge oder über die persönlichen Kontakte ist Minderjährigen unter 14 Jahren, bei besonderem Bedarf mit deren Zustimmung auch Minderjährigen unter 16 Jahren, ein Kinderbeistand zu bestellen, wenn es im Hinblick auf die Intensität der Auseinandersetzung zwischen den übrigen Parteien zur Unterstützung des Minderjährigen geboten ist und dem Gericht geeignete Personen zur Verfügung stehen. Das Gericht kann zum Kinderbeistand nur vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur namhaft gemachte Personen bestellen. Namhaft gemacht werden können nur Personen, die insbesondere nach ihrem Beruf, ihrer beruflichen Erfahrung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen und ihrer Ausbildung für diese Tätigkeit geeignet sind.“

bzw.

„(5) Die Bestellung endet mit der rechtskräftigen Erledigung der Sache. Das Gericht kann den Kinderbeistand vorher entheben, wenn dies das Wohl des Minderjährigen erfordert. Im zeitlichen Zusammenhang mit der rechtskräftigen Erledigung der Sache hat der Kinderbeistand mit dem Minderjährigen das Verfahren und dessen Ergebnisse abschließend zu besprechen. Wird während der Bestellung eines Kinderbeistands ein weiteres in Abs. 1 erster Satz genanntes Verfahren dieselben Minderjährigen betreffend anhängig, so verlängert sich die Bestellung des Kinderbeistands längstens bis zum Abschluss dieses weiteren Verfahrens.“

Die Gebührenpflicht für das in § 2 Abs. 1 lit h Z 1 GGG angeführte Verfahren, nämlich die Bestellung eines Kinderbeistandes, entsteht mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses an die Partei.

TP 12 GGG (in der am 25.03.2015 geltenden Fassung) nimmt in lit. h auf Verfahren nach § 104 AußerStrG Bezug und normierte, dass die Höhe der Gebühr für die Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände für die ersten sechs Monate EUR 441,-- je Partei (Z 1) und für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer EUR 276,-- je Partei (Z 2) beträgt, wobei nach Anmerkung 10 leg.cit die Pauschalgebühr nach TP 12 lit. h jeweils nur einmal zu entrichten ist, wenn ein Kinderbeistand oder Besuchsmittler für mehrere Kinder eingesetzt wird oder wenn in einem Verfahren mehrere Kinderbeistände oder Besuchsmittler eingesetzt werden.

3.2.2.2. Soweit im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, dass der bereits im vorangegangenen Verfahren bestellte Kinderbeistand zu keinem Zeitpunkt enthoben wurde, ist darauf zu verweisen, dass dessen Bestellung mit der rechtskräftigen Erledigung der Sache endet und die Bestellung desselben im vorangegangen, aber abgeschlossenen Verfahren für eine Gebührenpflicht für das zweite Pflegschaftsverfahren nicht auslösen kann. Auch kommt eine Verlängerung des Kinderbeistandes nach § 104a Abs. 5 AußerStrG nur dann in Betracht, wenn ein weiteres Verfahren anhängig wird, solange das vorangegangene noch nicht abgeschlossen ist, was vorliegend jedoch nicht der Fall war.

Daher ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob mit der mündlichen Erörterung der neuerlichen Bestellung von XXXX zum Kinderbeistand eine – wirksame – Bestellung vorliegt. Die belangte Behörde führt hierzu aus, dass kein eigener Bestellungsbeschluss gefasst worden sei, jedoch die Erörterung der Bestellung einer mündlichen Verkündung eines Beschlusses in der Verhandlung/Tagsatzung gleichzusetzen sei.

Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, da – wie sich aus den Feststellungen ergibt – jedenfalls dem in § 38 AußerStrG normierten Erfordernis der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eines solchen Beschlusses an den Beschwerdeführer nicht nachgekommen wurde.

Im vorliegenden Fall wurde jedoch überdies infolge der besonderen Bedürfnisse des behinderten Sohnes des Beschwerdeführers XXXX als Kinderbeistand bestellt. Die belangte Behörde führt zwar zutreffend aus, dass nach Anmerkung 10 zu TP 12 GGG die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten ist. Da jedoch – wie aufgezeigt – zuvor (dem Beschwerdeführer gegenüber wirksam) kein Kinderbestand bestellt wurde, löst die Bestellung von XXXX mit Beschluss vom 18.03.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt am 25.03.2015, die Pauschalgebühr nach TP 12 lit. h GGG aus.

Ausgehend davon, dass die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers erst mit 25.03.2015 (Zeitpunkt der Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers) begründet wurde, berechnet sich die Gebühr demnach wie folgt:

Gebühr für den Zeitraum         EUR     441,--

vom 25.03.2015 bis 25.09.2015

(sechs Monate nach TP 12 lit. h Z 1)

Gebühr für weitere 12 Monate        EUR      276,--

vom 26.09.2015 bis 26.09.2016

(Pauschalgebühr nach TP 12 lit. h Z 2)

vom 27.09.2016 bis 27.09.2017        EUR 276,--(Pauschalgebühr nach TP 12 lit. h Z 2)

Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG      EUR      8,--

offene Gebühren/Kosten         EUR 1.001,--

Der angefochtene Bescheid war daher dahingehend abzuändern, dass der vom Beschwerdeführer zu zahlende Betrag EUR 1.001,-- beträgt.

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass der mit Datum des 25.03.2015 begründete Gebührenanspruch gemäß § 8 GEG nicht verjährt ist, zumal der Anspruch des Bundes auf die Entrichtung der Gebühren in fünf Jahren verjährt und die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.

3.2.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Ausfertigung Bestellungsbeschluss Gebührenbestimmung - Gericht Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Kinderbeistand Obsorge Pauschalgebühren Pflegschaftsverfahren Verjährungsfrist Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W176.2223896.1.00

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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