Norm: AußStrG 2005 §38AußStrG 2005 §45AußStrG 2005 §153 Abs1
Rechtssatz: Das Unterbleiben der Abhandlung nach § 153 Abs 1 AußStrG 2005 ist nicht mit Beschluss anzuordnen oder festzustellen. Ein dennoch gefasster „Beschluss" ist im Zweifel nicht als anfechtbare Willenserklärung des Gerichts, sondern als bloße Mitteilung über den Stand des Verfahrens zu verstehen. Entscheidungstexte 4 Ob 73/08a... mehr lesen...
Norm: AußStrG §38AußStrG §43
Rechtssatz: Auch die Versiegelung setzt eine darauf abzielende gerichtliche Entscheidung voraus; die faktisch zur Sicherung der Verlassenschaftsmasse getroffenen Maßnahmen stellen nur eine Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung dar, mit der die Sicherung angeordnet wurde. Entscheidungstexte 9 Ob 2057/96g Entscheidungstext OGH 27.03.1996 9 Ob 2057/96g ... mehr lesen...