RS OGH 2008/6/10 4Ob73/08a, 8Ob15/14k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.2008
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Norm

AußStrG 2005 §38
AußStrG 2005 §45
AußStrG 2005 §153 Abs1

Rechtssatz

Das Unterbleiben der Abhandlung nach § 153 Abs 1 AußStrG 2005 ist nicht mit Beschluss anzuordnen oder festzustellen. Ein dennoch gefasster „Beschluss" ist im Zweifel nicht als anfechtbare Willenserklärung des Gerichts, sondern als bloße Mitteilung über den Stand des Verfahrens zu verstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123656

Im RIS seit

10.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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