Norm
AußStrG 2005 §38Rechtssatz
Das Unterbleiben der Abhandlung nach § 153 Abs 1 AußStrG 2005 ist nicht mit Beschluss anzuordnen oder festzustellen. Ein dennoch gefasster „Beschluss" ist im Zweifel nicht als anfechtbare Willenserklärung des Gerichts, sondern als bloße Mitteilung über den Stand des Verfahrens zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123656Im RIS seit
10.07.2008Zuletzt aktualisiert am
25.04.2014