Norm: AußStrG §34. AußStrG §16. MRG §27. MRG §37 Abs3
Rechtssatz: Eine Festsetzung der Höhe der zulässigen Investitionsabgeltung (hier zur Vermeidung der Ablöserückzahlung) nach Ermessen des Gerichts ist nur zulässig, wenn der Wert der erbrachten Gegenleistung entweder gar nicht oder aber nur mit wirklich unverhältnismäßigen Schwierigkeiten auch unter Berücksichtigung des Streitwertes ermittelt werden kann. Das ist bei Vorliegen einer Inventarl... mehr lesen...