Norm: AußStrG 2005 §26 Abs4AußStrG 2005 §45 IAAußStrG 2005 §45 IB
Rechtssatz: Ein Beschluss, der die Fortsetzung des Verfahrens anordnet, ist anfechtbar. Es besteht grundsätzlich gemäß § 45 AußStrG 2005 nur ein Ausschluss der abgesonderten Anfechtbarkeit. Allerdings ist der selbständige Rekurs gegen eine an sich nicht abgesondert anfechtbare Entscheidung zulässig, wenn infolge bereits gefasster Entscheidung über die Sache eine weitere anfechtba... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §26 Abs4MRG §37 Abs3
Rechtssatz: Die Ablehnung der Unterbrechung oder die Fortsetzung des Verfahrens nach Unterbrechung ist nicht gesondert überprüfbar. Entscheidungstexte 5 Ob 158/06f Entscheidungstext OGH 11.07.2006 5 Ob 158/06f 6 Ob 87/07y Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 87/07y Vgl aber; ... mehr lesen...