Norm
AußStrG 2005 §26 Abs4Rechtssatz
Ein Beschluss, der die Fortsetzung des Verfahrens anordnet, ist anfechtbar. Es besteht grundsätzlich gemäß § 45 AußStrG 2005 nur ein Ausschluss der abgesonderten Anfechtbarkeit. Allerdings ist der selbständige Rekurs gegen eine an sich nicht abgesondert anfechtbare Entscheidung zulässig, wenn infolge bereits gefasster Entscheidung über die Sache eine weitere anfechtbare Entscheidung in der Sache nicht ergehen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122154Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009