Norm: ABGB §37 H. ABGB §713 ffAußStrG §22 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 22 Abs 2 AußStrG kann nur so verstanden werden, daß dann, wenn eine Verlassenschaft in Österreich abzuhandeln ist, die materiellrechtlichen Ansprüche der Beteiligten ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilen sind, und zwar auch dann, wenn erbrechtliche Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Nach österreichischem Recht ist daher au... mehr lesen...