Norm
ABGB §37 H. ABGB §713 ffRechtssatz
Die Bestimmung des § 22 Abs 2 AußStrG kann nur so verstanden werden, daß dann, wenn eine Verlassenschaft in Österreich abzuhandeln ist, die materiellrechtlichen Ansprüche der Beteiligten ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilen sind, und zwar auch dann, wenn erbrechtliche Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Nach österreichischem Recht ist daher auch die Frage zu beurteilen, wer in welchem Ausmaß testamentarischer Erbe ist; dazu gehört die Beurteilung der Vorfrage, ob ein späteres Testament ein entgegenstehendes früheres aufhebt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0007402Dokumentnummer
JJR_19770523_OGH0002_0060OB00571_7700000_002