RS OGH 1977/5/23 6Ob571/77, 5Ob571/78, 6Ob722/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1977
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Norm

ABGB §37 H. ABGB §713 ff
AußStrG §22 Abs2

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 22 Abs 2 AußStrG kann nur so verstanden werden, daß dann, wenn eine Verlassenschaft in Österreich abzuhandeln ist, die materiellrechtlichen Ansprüche der Beteiligten ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilen sind, und zwar auch dann, wenn erbrechtliche Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Nach österreichischem Recht ist daher auch die Frage zu beurteilen, wer in welchem Ausmaß testamentarischer Erbe ist; dazu gehört die Beurteilung der Vorfrage, ob ein späteres Testament ein entgegenstehendes früheres aufhebt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 571/77
    Entscheidungstext OGH 23.05.1977 6 Ob 571/77
    NZ 1979,29 = SZ 50/71
  • 5 Ob 571/78
    Entscheidungstext OGH 30.05.1978 5 Ob 571/78
    nur: Die Bestimmung des § 22 Abs 2 AußStrG kann nur so verstanden werden, daß dann, wenn eine Verlassenschaft in Österreich abzuhandeln ist, die materiellrechtlichen Ansprüche der Beteiligten ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilen sind, und zwar auch dann, wenn erbrechtliche Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. (T1)
  • 6 Ob 722/78
    Entscheidungstext OGH 23.11.1978 6 Ob 722/78
    nur T1; Beisatz: Dieses Recht ist dann auch für die Frage maßgebend, wer in welchem Umfang Legatar ist, welche Rechtsstellung der Legatar dem Erben gegenüber hat und was Gegenstand eines Vermächtinisses sein kann. (Hier: Auslegung eines Testamentes nach österreichischem Recht) (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0007402

Dokumentnummer

JJR_19770523_OGH0002_0060OB00571_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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