Norm: AußStrG §204 Abs1AußStrG 2005 §204 Abs7KindRÄG 2001 ArtXVIII §6
Rechtssatz: Nach welchen Vorschriften sich Inhalt und Umfang sowie die gerichtliche Prüfung der Rechnungslegung des Sachwalters richten, bestimmt sich nach dem Beginn der Rechnungslegungsperiode. Dabei bilden Perioden, die mehr als ein Jahr umfassen, eine Einheit (hier: laufende Rechnung nach § 204 Abs 1 AußStrG idF KindRÄG 2001). Entscheidungstexte ... mehr lesen...