RS OGH 2007/8/7 4Ob122/07f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2007
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Norm

AußStrG §204 Abs1
AußStrG 2005 §204 Abs7
KindRÄG 2001 ArtXVIII §6

Rechtssatz

Nach welchen Vorschriften sich Inhalt und Umfang sowie die gerichtliche Prüfung der Rechnungslegung des Sachwalters richten, bestimmt sich nach dem Beginn der Rechnungslegungsperiode. Dabei bilden Perioden, die mehr als ein Jahr umfassen, eine Einheit (hier: laufende Rechnung nach § 204 Abs 1 AußStrG idF KindRÄG 2001).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Pflegschaftsrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122360

Im RIS seit

06.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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