Norm
AußStrG §204 Abs1Rechtssatz
Nach welchen Vorschriften sich Inhalt und Umfang sowie die gerichtliche Prüfung der Rechnungslegung des Sachwalters richten, bestimmt sich nach dem Beginn der Rechnungslegungsperiode. Dabei bilden Perioden, die mehr als ein Jahr umfassen, eine Einheit (hier: laufende Rechnung nach § 204 Abs 1 AußStrG idF KindRÄG 2001).
Entscheidungstexte
Schlagworte
PflegschaftsrechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122360Im RIS seit
06.09.2007Zuletzt aktualisiert am
26.04.2010