Norm: AußStrG 2005 §143 ffAußStrG 2005 §203 Abs7AußStrG 2005 §205
Rechtssatz: Die Übergangsbestimmung des § 205 AußStrG betrifft trotz ihrer uneingeschränkten Formulierung nur die besonderen Regeln der §§ 143 bis 185 AußStrG zum Verlassenschaftsverfahren im III. Hauptstück des Gesetzes; demnach bleiben die Übergangsbestimmungen zum I. Hauptstück des Gesetzes unberührt und sind gemäß § 203 Abs 7 AußStrG die neuen Regeln über den Rekurs und den R... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §203 Abs7AußStrG 2005 §203 Abs8
Rechtssatz: § 203 Abs 7 AußStrG 2005 lässt die generelle Absicht des Gesetzgebers erkennen, die Anwendbarkeit jener verfahrensrechtlichen Vorschriften des AußStrG 2005, die regeln, unter welchen Voraussetzungen gefällte Beschlüsse abgeändert oder aufgehoben werden, davon abhängig zu machen, dass die erstinstanzliche Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 gefällt wurde. ... mehr lesen...
Norm: WohnaußStrBeglG Art10 §2 Abs2AußStrG 2005 §203 Abs7
Rechtssatz: Gemäß Art 10 § 2 Abs 2 WohnAußStrBeglG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Rekurs- und das Revisionsrekursverfahren (§ 37 Abs 3 Z 14 bis 16 MRG) dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Für die Ansicht, es handle sich bei der „angefochtenen Entscheidung" stets um die erstinstanzliche Entscheidung, bietet... mehr lesen...