Norm
AußStrG 2005 §203 Abs7Rechtssatz
§ 203 Abs 7 AußStrG 2005 lässt die generelle Absicht des Gesetzgebers erkennen, die Anwendbarkeit jener verfahrensrechtlichen Vorschriften des AußStrG 2005, die regeln, unter welchen Voraussetzungen gefällte Beschlüsse abgeändert oder aufgehoben werden, davon abhängig zu machen, dass die erstinstanzliche Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 gefällt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120258Zuletzt aktualisiert am
14.11.2009