Norm: AußStrG 2005 §6 Abs1AußStrG 2005 §6 Abs2AußStrG 2005 §65 Abs3 Z5AußStrG 2005 §203
Rechtssatz: Gemäß § 6 Abs 1 AußStrG neu (BGBl I 2003/111) müssen sich die Parteien in Verfahren wie dem vorliegenden (Gewährung von Unterhaltsvorschuss) nunmehr durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Diese Bestimmung über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren hat gemäß § 203 Abs 1 AußStrG neu dann Anwendung zu finden, wenn das Datum der a... mehr lesen...
Norm: ABGB §232ABGB §238ABGB §241ABGB §262AußStrG §14 D1bAußStrG §14 Abs1 D1d5AußStrG §203
Rechtssatz: Umfang der Prüfungspflicht des Gerichtes im Rahmen der Rechnungslegung eines Vormundes, Kurators oder Beistandes. Entscheidungstexte 1 Ob 98/67 Entscheidungstext OGH 01.06.1967 1 Ob 98/67 Veröff: JBl 1968,92 1 Ob 98/73 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: ABGB §238ABGB §262AußStrG §203 ffAußStrG §217JWG §18 Z7
Rechtssatz: Es ist mit §§ 238, 262 ABGB offenbar unvereinbar, eine von einem solchen Dritten dem Gericht übermittelte Abrechnung, solange sich der Vormund nicht mit ihr identifiziert hat, als Abrechnung (Schlußrechnung) zu behandeln, durch einen Sachverständigen (auf Kosten des Mündels) überprüfen zu lassen und dergleichen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §238ABGB §262AußStrG §203 ffAußStrG §217JWG §18 Z7
Rechtssatz: § 18 Z 7 JWG befreit die Bezirksverwaltungsbehörde nicht von der durch §§ 238, 262 ABGB, 217 AußStrG normierten Verpflichtung, das vorhandene Vermögen und seine Übergabe an das volljährig gewordene Mündel auszuweisen. Entscheidungstexte 1 Ob 137/64 Entscheidungstext OGH 08.10.1964 1 Ob 137/64 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §262ABGB §263AußStrG §2 Abs2 Z7 H4AußStrG §203 ff
Rechtssatz: Dem ehemaligen Vormund obliegt die Erstattung des Schlußrechnung gegenüber dem Gerichte sowie die Übergabe des Vermögens des Mündels. In diesen Belangen hat das Gericht nach der Regelung der §§ 203 ff sowie des § 217 AußStrG im Außerstreitverfahren vorzugehen. Eine Verweisung der Beteiligten auf den Rechtsweg § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG ist in dieser Hinsicht ausgeschlossen, wei... mehr lesen...
Norm: ABGB §238ABGB §262AußStrG §203 ff
Rechtssatz: Wer, ohne Vormund zu sein, das Vermögen eines Mündels verwaltet, kann im Pflegschaftsverfahren nicht zur Rechnungslegung verhalten werden. Entscheidungstexte 1 Ob 905/52 Entscheidungstext OGH 12.11.1952 1 Ob 905/52 1 Ob 137/64 Entscheidungstext OGH 08.10.1964 1 Ob 137/64 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §238 ffAußStrG §18 BAußStrG §203 ffJN §1
Rechtssatz: Dem Kuranden steht gegen den Kurator kein Klagerecht auf Rechnungslegung zu. Entscheidungstexte 1 Ob 682/29 Entscheidungstext OGH 23.07.1929 1 Ob 682/29 SZ 11/184 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0007284 Dokumentnummer ... mehr lesen...