Norm: ABGB §151 Abs2ABGB §229ABGB §230AußStrG §16 BIII2cAußStrG §193 Abs2EntmO §4 Abs3EntmO §5
Rechtssatz: Keine offenbare Gesetzwidrigkeit bei Beantwortung der Frage, ob und inwieweit die einem beschränkt Entmündigten gehörenden Wertsachen (Bargeldbeträge, Sparbücher und Wertpapiere) von dessen Beistand oder von ihm selbst bzw von einem von ihm bevollmächtigten Vertreter zu verwahren sind, da diese Entscheidung jeweils auf Grund der besonderen... mehr lesen...