Norm
ABGB §151 Abs2Rechtssatz
Keine offenbare Gesetzwidrigkeit bei Beantwortung der Frage, ob und inwieweit die einem beschränkt Entmündigten gehörenden Wertsachen (Bargeldbeträge, Sparbücher und Wertpapiere) von dessen Beistand oder von ihm selbst bzw von einem von ihm bevollmächtigten Vertreter zu verwahren sind, da diese Entscheidung jeweils auf Grund der besonderen Umstände des konkreten Falles nach pflichtgemäßen Ermessen zu erfolgen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0087183Dokumentnummer
JJR_19811222_OGH0002_0050OB00778_8100000_001