Norm: ABGB §154 GABGB §177 Abs1 Satz2 BABGB §233 CABGB §863 LAußStrG §187AußStrG §188
Rechtssatz: Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung muß, um wirksam zu sein, nicht schriftlich erfolgen. Die §§ 187, 188 AußStrG enthalten nur Ordnungsvorschriften. Es genügt unter Umständen eine mündliche, telephonische oder stillschweigende Genehmigung, die sich in schlüssigen Handlungen des Gerichtes ausdrückt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §187AußStrG §188ABGB §154 GABGB §233 CABGB §863 LABGB §865
Rechtssatz: Eine konkludente Genehmigung eines Vertrages durch das Pflegschaftsgericht gibt es nicht. Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Vertrages muss ausdrücklich (in Beschlussform) erfolgen (Heinrichshof). Entscheidungstexte 1 Ob 786/53 Entscheidungstext OGH 06.05.1954 1 Ob 786/53 ... mehr lesen...