Norm
ABGB §154 GRechtssatz
Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung muß, um wirksam zu sein, nicht schriftlich erfolgen. Die §§ 187, 188 AußStrG enthalten nur Ordnungsvorschriften. Es genügt unter Umständen eine mündliche, telephonische oder stillschweigende Genehmigung, die sich in schlüssigen Handlungen des Gerichtes ausdrückt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0008448Dokumentnummer
JJR_19570209_OGH0002_000RKV00108_5600000_001