Beachte gleichlautende Entscheidung zu VwSen-420362/2/Gf/Ka vom 30.05.2004 Rechtssatz: Die Aufgaben der Jugendwohlfahrt nach dem Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz gehören funktionell zur Gerichtsbarkeit; eine Maßnahmenbeschwerden ist daher unzulässig. mehr lesen...