Norm: ABGB §810AußStrG 2005 §181GBG §94 Abs1 Z3 DGBG §94 Abs1 Z4 E
Rechtssatz: Eine beim Gerichtskommissär vor der Einantwortung zu Protokoll gegebene Vereinbarung im Sinn einer Übertragung von Nachlassliegenschaften an Zahlungs Statt zur Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen bedarf der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts nach § 810 Abs 2 ABGB. Deren Fehlen steht der Bewilligung des Grundbuchsgesuchs entgegen. Entscheidu... mehr lesen...