Norm
ABGB §810Rechtssatz
Eine beim Gerichtskommissär vor der Einantwortung zu Protokoll gegebene Vereinbarung im Sinn einer Übertragung von Nachlassliegenschaften an Zahlungs Statt zur Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen bedarf der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts nach § 810 Abs 2 ABGB. Deren Fehlen steht der Bewilligung des Grundbuchsgesuchs entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123019Im RIS seit
10.01.2008Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013