Norm: ABGB §447ABGB §1369AußStrG §176 Abs2ZPO §56 Abs3
Rechtssatz: Derjenige, zu dessen Gunsten die Sicherheit erlegt wurde, erwirbt daran ein Pfandrecht für die Forderung, zu deren Sicherstellung die geleistete Sicherheit dient. Dies gilt sowohl für die im Rahmen eines Verfahrens geleisteten Sicherheiten (§ 56 Abs 3 ZPO) als auch für eine auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung geleisteten Sicherheit. Entscheidungstexte... mehr lesen...