Norm
ABGB §447Rechtssatz
Derjenige, zu dessen Gunsten die Sicherheit erlegt wurde, erwirbt daran ein Pfandrecht für die Forderung, zu deren Sicherstellung die geleistete Sicherheit dient. Dies gilt sowohl für die im Rahmen eines Verfahrens geleisteten Sicherheiten (§ 56 Abs 3 ZPO) als auch für eine auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung geleisteten Sicherheit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103128Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2020