RS OGH 1996/2/21 3Ob2021/96v, 1Ob176/13h, 2Ob166/19d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1996
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Norm

ABGB §447
ABGB §1369
AußStrG §176 Abs2
ZPO §56 Abs3

Rechtssatz

Derjenige, zu dessen Gunsten die Sicherheit erlegt wurde, erwirbt daran ein Pfandrecht für die Forderung, zu deren Sicherstellung die geleistete Sicherheit dient. Dies gilt sowohl für die im Rahmen eines Verfahrens geleisteten Sicherheiten (§ 56 Abs 3 ZPO) als auch für eine auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung geleisteten Sicherheit.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2021/96v
    Entscheidungstext OGH 21.02.1996 3 Ob 2021/96v
    Veröff: SZ 69/35
  • 1 Ob 176/13h
    Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 176/13h
    Auch
  • 2 Ob 166/19d
    Entscheidungstext OGH 29.04.2020 2 Ob 166/19d
    Beisatz: Wird ein Geldbetrag bloß als Sicherheitsleistung erlegt, kommt diesem Erlag keine Tilgungswirkung im Hinblick auf die Forderung zu, deren Sicherstellung die geleistete Sicherheit dienen soll. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103128

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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