Norm: AußStrG 2005 §45AußStrG 2005 §165AußStrG 2005 §166AußStrG 2005 §167AußStrG 2005 §168AußStrG 2005 §169GKG §7a
Rechtssatz: Beschlüsse, die im Verfahren zur Errichtung des Inventars gefasst werden, haben grundsätzlich verfahrensleitenden Charakter und sind daher nicht selbständig anfechtbar. Ihre Richtigkeit kann in gewissen Fällen mittelbar dadurch überprüft werden, dass eine Partei nach Errichtung des Inventars einen Antrag nach § 166 Abs ... mehr lesen...