RS OGH 2018/6/26 2Ob64/18b (2Ob65/18z), 2Ob206/18k, 2Ob99/19a, 2Ob53/19m, 2Ob200/20f, 2Ob19/20p, 2Ob

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Veröffentlicht am 26.06.2018
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Norm

AußStrG 2005 §45
AußStrG 2005 §165
AußStrG 2005 §166
AußStrG 2005 §167
AußStrG 2005 §168
AußStrG 2005 §169
GKG §7a

Rechtssatz

Beschlüsse, die im Verfahren zur Errichtung des Inventars gefasst werden, haben grundsätzlich verfahrensleitenden Charakter und sind daher nicht selbständig anfechtbar. Ihre Richtigkeit kann in gewissen Fällen mittelbar dadurch überprüft werden, dass eine Partei nach Errichtung des Inventars einen Antrag nach § 166 Abs 2 AußStrG oder einen auf formale Mängel des Inventars (Substanzlosigkeit, fehlende Nachvollziehbarkeit, Missachtung der Rahmenbedingungen für die Bewertung) gestützten Antrag nach § 7a GKG stellt. Über solche Anträge ergehende Beschlüsse sind nach den allgemeinen Grundsätzen anfechtbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132172

Im RIS seit

13.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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