Entscheidungsgründe: I. Anlassverfahren, Anträge und Vorverfahren 1. Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Anträgen begehrt das Landesgericht St. Pölten als Rekursgericht, §167 Abs2 des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG), BGBl I 111/2003, als verfassungswidrig aufzuheben. 1.1. Den Anträgen liegen drei beim Bezirksgericht St. Pölten anhängig gewesene Verlassenscha... mehr lesen...
Index: 22/03 Außerstreitverfahren27/02 Notare
Norm: B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätB-VG Art140 Abs1 / PrüfungsumfangB-VG Art7 Abs1 / GesetzAußStrG §167 Abs2, §170GerichtskommissionstarifG §3, §5, §12
Leitsatz: Keine Gleichheitswidrigkeit des Anknüpfens an eine Regelung des AußerstreitG über die Bewertung unbeweglicher Sachen mit dem dreifachen Einheitswert bei der Ermittlung der Gerichtskommissionsgebühren; Abweisung des - zulässigen - ... mehr lesen...