Norm: AußStrG 2005 §166 Abs2
Rechtssatz: Gemäß § 166 Abs 2 AußStrG 2005 ist nur darüber zu entscheiden, ob eine Sache in das Inventar aufgenommen oder ausgeschieden wird, nicht jedoch darüber, ob die Sache als Eigentum des Erblassers zum Verlassenschaftsvermögen gehört. Allzu komplizierte Eigentumsfragen sollen die Abhandlung nicht verzögern. Entscheidungstexte 7 Ob 17/07m Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §154 Abs2 Z3AußStrG §166 Abs2EO §40 Abs1EO §44 Abs2 Z1 A1:
Rechtssatz: Unbedenkliche Urkunden sind nicht solche, die frei von besonderen, ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigenden Mängeln sind (§ 27 GBG), es muss sich vielmehr um Schriftstücke handeln, denen eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt, wie etwa Postaufgabescheine, gerichtliche Entscheidungen usw. Entscheidungstexte ... mehr lesen...