- 7 Ob 17/07m
Beisatz: Hier: Es wurde weder Sach- noch Rechtsbesitz der Erblasserin am strittigen Wohnmobil bewiesen. (T1)
- 7 Ob 234/07y
- 6 Ob 287/08m
Vgl; Beisatz: § 166 Abs 2 AußStrG beschränkt das Verfahren über die Einbeziehung oder Ausscheidung von Nachlassgegenständen aus dem Inventar auf ein reines Urkundenverfahren. (T2)
Beisatz: Unbedenkliche Urkunden im Sinne des § 166 Abs 2 AußStrG sind nun etwa die Kontoauszüge und die Ein- und Auszahlungsbelege des Wertpapier-Verrechnungskontos. Diese hat der Gerichtskommissär zur Vorbereitung der Entscheidung des Verlassenschaftsgerichts beizuschaffen. (T3)
- 1 Ob 75/09z
Auch
- 6 Ob 213/09f
Vgl; Beisatz: Im Inventar ist nicht über Eigentumsfragen abzusprechen. (T4)
Beisatz: Bleibt der Besitz des Erblassers trotz Ermittlungen strittig, so ist die Sache nicht in das Inventar aufzunehmen. (T5)
Bem: Hier: AußStrG 1854. (T6)
- 3 Ob 124/10x
Vgl auch
- 5 Ob 140/10i
Vgl auch; Beisatz: Der Begriff „unbedenkliche Urkunde“ iSd § 166 Abs 2 AußStrG wird so verstanden wie in
§ 40 EO; dieser muss einer besonderen Glaubwürdigkeit zukommen. (T7)
- 2 Ob 189/11z
Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 189/11z
nur: Gemäß § 166 Abs 2 AußStrG 2005 ist nur darüber zu entscheiden, ob eine Sache in das Inventar aufgenommen oder ausgeschieden wird. (T8)
Beisatz: Dieser Beschluss ist selbständig anfechtbar. (T9)
- 5 Ob 36/12y
Entscheidungstext OGH 12.06.2012 5 Ob 36/12y
Auch; nur T8; Beis ähnlich wie T4; Beis auch wie T7; Beisatz: Im Abhandlungsverfahren kommt es auf den Besitz und nicht auf das Eigentum an. (T10)
- 6 Ob 5/13y
Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 5/13y
Beis wie T7; Beisatz: Mit der Entscheidung, dass ein Bankguthaben in die Verlassenschaft fällt, wird noch nicht über die Berechtigung an dem Guthaben abgesprochen. Diese Entscheidung ist für die endgültige Entscheidung über die Rechtszuständigkeit (Eigentumsfrage) im streitigen Verfahren nicht präjudiziell. (T11)
- 2 Ob 176/12i
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 176/12i
Vgl; Auch Beis wie T5; Beisatz: Hier: Vertretbare Auffassung im Einzelfall, dass bei einem Bankkonto, das sowohl auf die Erblasserin als auch deren Mutter „lautete“, aufgrund der Tatsache, dass die Mutter eigene Einzahlungen auf dieses Konto im Umfang von etwa der Hälfte des vorhandenen Guthabens nachweisen konnte, lediglich die Hälfte des Guthabens in das Inventar aufzunehmen sei. (T12)
- 7 Ob 156/13m
Entscheidungstext OGH 02.10.2013 7 Ob 156/13m
Vgl auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T9
- 4 Ob 143/13b
Entscheidungstext OGH 22.10.2013 4 Ob 143/13b
Beis wie T11 nur: Diese Entscheidung ist für die endgültige Entscheidung über die Rechtszuständigkeit (Eigentumsfrage) im streitigen Verfahren nicht präjudiziell. (T13)
- 1 Ob 108/13h
Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 108/13h
Auch
- 2 Ob 178/13k
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 178/13k
Beis wie T3 nur: Unbedenkliche Urkunden im Sinne des § 166 Abs 2 AußStrG sind nun etwa die Kontoauszüge und die Ein- und Auszahlungsbelege des Wertpapier-Verrechnungskontos. (T14)
Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T11
- 2 Ob 195/13k
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 195/13k
Auch; Beis ähnlich wie T11
- 4 Ob 166/14m
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 166/14m
Auch; Beis wie T7
- 2 Ob 55/15z
Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 55/15z
Auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2016/44
- 2 Ob 103/15h
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 103/15h
Auch; Beis wie T11
- 2 Ob 43/17p
Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 43/17p
Beis wie T2
- 2 Ob 60/18i
Beis wie T2
- 2 Ob 166/21g
Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T14
- 2 Ob 33/22z
Vgl