Norm: AußStrG §149AußStrG §157AußStrG §158AußStrG §159AußStrG §160AußStrG §161AußStrG §161aAußStrG §162ABGB §1373
Rechtssatz: Auf welche Weise Sicherstellung zu leisten ist, bestimmen die §§ 1373 f ABGB. Die Auswahl der Sicherungsmittel ist dem Schuldner vorbehalten; im übrigen sind diese Bestimmungen auch nur anzuwenden, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 2138... mehr lesen...
Norm: AußStrG §116AußStrG 2005 §157ABGB §799ABGB §800ABGB §805
Rechtssatz: Die Erbsentschlagung bewirkt, dass die Erbschaft dem Ausschlagenden als nicht angefallen gilt, sodass anzunehmen ist, das Recht sei schon mit dem Tod des Erblassers den Nachberufenen angefallen. Entscheidungstexte 10 ObS 37/94 Entscheidungstext OGH 18.10.1994 10 ObS 37/94 Veröff: SZ 67/175 ... mehr lesen...