Norm: AußStrG 2005 §156AußStrG 2005 §158
Rechtssatz: §158 AußStrG stellt auf den unbekannten Erben oder Noterben ab und nicht auf den bekannten Noterben, der unbekannten Aufenthalts ist und für den gemäß § 156 AußStrG ein Abwesenheitskurator bestellt wurde. Entscheidungstexte 3 Ob 184/07s Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 184/07s ... mehr lesen...