Norm
AußStrG 2005 §156Rechtssatz
§158 AußStrG stellt auf den unbekannten Erben oder Noterben ab und nicht auf den bekannten Noterben, der unbekannten Aufenthalts ist und für den gemäß § 156 AußStrG ein Abwesenheitskurator bestellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122820Dokumentnummer
JJR_20071023_OGH0002_0030OB00184_07S0000_001