Norm: AußStrG 2005 §145 Abs1AußStrG 2005 §145 Abs3AußStrG 2005 §146
Rechtssatz: Zur Errichtung der Todfallsaufnahme ist das persönliche Erscheinen möglicher Erben oder naher Verwandter nicht notwendig. Auch andere Personen sind als Auskunftspersonen geeignet, wenn sie die Verhältnisse des Verstorbenen gut gekannt haben. Will also die Errichtung einer Todfallsaufnahme geladene Person den Weg zu dem nach § 105 JN zuständigen Bezirksgericht nicht ... mehr lesen...