Norm
AußStrG 2005 §145 Abs1Rechtssatz
Zur Errichtung der Todfallsaufnahme ist das persönliche Erscheinen möglicher Erben oder naher Verwandter nicht notwendig. Auch andere Personen sind als Auskunftspersonen geeignet, wenn sie die Verhältnisse des Verstorbenen gut gekannt haben. Will also die Errichtung einer Todfallsaufnahme geladene Person den Weg zu dem nach § 105 JN zuständigen Bezirksgericht nicht zurücklegen, kann sie dem Gerichtskommissär auch andere geeignete Auskunftspersonen zur Errichtung der Todfallsaufnahme bekannt geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124148Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009