Norm: AußStrG §142ZPO §93Geo §371
Rechtssatz: Der Umstand, dass die verschiedenen Gruppen von Pflegschaftsangelegenheiten nunmehr in einem eigenständigen Akt völlig getrennt voneinander geführt werden, hat zur Folge, dass sich alle Verfahrenshandlungen - einschließlich der Bevollmächtigung - nur auf den eigenständigen gemeinschaftlichen Akt beziehen. Die Bekanntgabe der Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters im Besuchsrechtsverfahren wirkt sic... mehr lesen...