RS OGH 2007/11/19 1R282/07i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2007
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Norm

AußStrG §142
ZPO §93
Geo §371

Rechtssatz

Der Umstand, dass die verschiedenen Gruppen von Pflegschaftsangelegenheiten nunmehr in einem eigenständigen Akt völlig getrennt voneinander geführt werden, hat zur Folge, dass sich alle Verfahrenshandlungen - einschließlich der Bevollmächtigung - nur auf den eigenständigen gemeinschaftlichen Akt beziehen. Die Bekanntgabe der Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters im Besuchsrechtsverfahren wirkt sich nicht auf das Unterhaltsverfahren aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2007:RFE0000170

Dokumentnummer

JJR_20071119_LG00929_00100R00282_07I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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