Norm
AußStrG §142Rechtssatz
Der Umstand, dass die verschiedenen Gruppen von Pflegschaftsangelegenheiten nunmehr in einem eigenständigen Akt völlig getrennt voneinander geführt werden, hat zur Folge, dass sich alle Verfahrenshandlungen - einschließlich der Bevollmächtigung - nur auf den eigenständigen gemeinschaftlichen Akt beziehen. Die Bekanntgabe der Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters im Besuchsrechtsverfahren wirkt sich nicht auf das Unterhaltsverfahren aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2007:RFE0000170Dokumentnummer
JJR_20071119_LG00929_00100R00282_07I0000_001