Norm: GKG §3GKG §9AußStrG §141
Rechtssatz: Einem Erben einer betroffenen Person steht ein Recht auf Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt, soweit dieser Einkommens- und Vermögensangelegenheiten betrifft, nur dann zu, wenn er eine Erbantrittserklärung abgegeben hat oder den Nachlass gemäß § 810 ABGB vertreten kann. Dies gilt auch bei schriftlicher Abhandlungspflege nach § 3 GKG sowohl für den Erben als auch den bevollmächtigten Erbenmachthab... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §141
Rechtssatz: § 141 AußStrG 2005 steht der Akteneinsicht sonstiger Personen oder Stellen in den Sachwalterschaftsakt auch dann entgegen, wenn im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens Einsicht in einen in diesem Zusammenhang relevanten Pflegschaftsakt begehrt wird. Entscheidungstexte 7 Ob 119/08p Entscheidungstext OGH 02.07.2008 7 Ob 119/08p ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §141ASVG §360 Abs1
Rechtssatz: § 141 AußStrG ist im Verlassenschaftsverfahren nicht anzuwenden und steht einer Akteneinsicht der Pensionsversicherungsanstalt im Rahmen der Amtshilfe nicht entgegen. Entscheidungstexte 2 Ob 175/06h Entscheidungstext OGH 01.02.2007 2 Ob 175/06h 7 Ob 119/08p Entscheidungstext OGH 02.0... mehr lesen...
Norm: ZPO §219 Abs2AußStrG 2005 §22AußStrG 2005 §141
Rechtssatz: Das rechtliche Interesse an der Akteneinsicht muss konkret gegeben sein. Die Einsichtnahme und Abschriftnahme muss Bedeutung für die rechtlichen Verhältnisse des Dritten haben und die Kenntnis des betreffenden Akteninhaltes muss sich auf die privatrechtlichen oder öffentlich - rechtlichen Verhältnisse des Dritten günstig auswirken, sei es auch nur dadurch, dass er instandgesetzt w... mehr lesen...