RS OGH 2015/1/13 2R6/15w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.2015
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Norm

GKG §3
GKG §9
AußStrG §141

Rechtssatz

Einem Erben einer betroffenen Person steht ein Recht auf Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt, soweit dieser Einkommens- und Vermögensangelegenheiten betrifft, nur dann zu, wenn er eine Erbantrittserklärung abgegeben hat oder den Nachlass gemäß § 810 ABGB vertreten kann. Dies gilt auch bei schriftlicher Abhandlungspflege nach § 3 GKG sowohl für den Erben als auch den bevollmächtigten Erbenmachthaber. Letzterer ist nicht einem Gerichtskommissär gleichzustellen,  der bei Amtshandlungen nach GKG als Rechtspflegeorgan tätig wird und dem  gemäß § 9 GKG besondere Befugnisse zustehen.

Entscheidungstexte

  • 2 R 6/15w
    Entscheidungstext LG Feldkirch 13.01.2015 2 R 6/15w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2015:RFE0100027

Im RIS seit

04.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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