Norm: AußStrG 2005 §133 Abs4
Rechtssatz: Der neu eingeführte Begriff der einstweiligen Vorkehrungen ist bewusst weiter gefasst. Er beinhaltet wie schon § 193 Abs 1 AußStrG aF die Möglichkeiten des § 382 EO, darüber hinaus aber auch andere geeignete Maßnahmen. Im Übrigen sieht auch das außerstreitige Verfahren Zwangsmittel vor, mit denen das Gericht notwendige Verfügungen gegenüber Personen, die sie unbefolgt lassen, von Amts wegen angemessen du... mehr lesen...