RS OGH 2008/4/23 7Ob38/08a, 2Ob2/12a, 7Ob136/13w

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Veröffentlicht am 23.04.2008
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Norm

AußStrG 2005 §133 Abs4

Rechtssatz

Der neu eingeführte Begriff der einstweiligen Vorkehrungen ist bewusst weiter gefasst. Er beinhaltet wie schon § 193 Abs 1 AußStrG aF die Möglichkeiten des § 382 EO, darüber hinaus aber auch andere geeignete Maßnahmen. Im Übrigen sieht auch das außerstreitige Verfahren Zwangsmittel vor, mit denen das Gericht notwendige Verfügungen gegenüber Personen, die sie unbefolgt lassen, von Amts wegen angemessen durchsetzen kann (§ 79 AußStrG). Die Zwangsmittel nach § 79 Abs2 AußStrG entsprechen im Wesentlichen jenen nach dem Außerstreitgesetz1854.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 38/08a
    Entscheidungstext OGH 23.04.2008 7 Ob 38/08a
    Veröff: SZ 2008/53
  • 2 Ob 2/12a
    Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 2/12a
    nur: Der neu eingeführte Begriff der einstweiligen Vorkehrungen ist bewusst weiter gefasst. Er beinhaltet wie schon § 193 Abs 1 AußStrG aF die Möglichkeiten des § 382 EO, darüber hinaus aber auch andere geeignete Maßnahmen. (T1)
  • 7 Ob 136/13w
    Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 136/13w
    Beisatz: Der Begriff der „einstweiligen Vorkehrung“ beinhaltet sowohl die Möglichkeit des § 382 EO als auch andere geeignete Maßnahmen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123511

Im RIS seit

23.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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