Norm
AußStrG 2005 §133 Abs4Rechtssatz
Der neu eingeführte Begriff der einstweiligen Vorkehrungen ist bewusst weiter gefasst. Er beinhaltet wie schon § 193 Abs 1 AußStrG aF die Möglichkeiten des § 382 EO, darüber hinaus aber auch andere geeignete Maßnahmen. Im Übrigen sieht auch das außerstreitige Verfahren Zwangsmittel vor, mit denen das Gericht notwendige Verfügungen gegenüber Personen, die sie unbefolgt lassen, von Amts wegen angemessen durchsetzen kann (§ 79 AußStrG). Die Zwangsmittel nach § 79 Abs2 AußStrG entsprechen im Wesentlichen jenen nach dem Außerstreitgesetz1854.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123511Im RIS seit
23.05.2008Zuletzt aktualisiert am
10.12.2013