Die beiden Beschwerdeführer gaben zum Nachlaß ihrer Mutter IK auf Grund einer letztwilligen Erfüllung unbedingte Erbserklärungen ab und erstatteten zunächst am 25. Oktober 1993 ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis, in dem eine Überschuldung des Nachlasses mit S 27,920.192,98 angegeben war. In weiterer Folge gaben die Beschwerdeführer am 23. September 1994 eine Ergänzung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses zu Protokoll, und zwar dahin, daß für die Bemessung der Erbschaftsst... mehr lesen...
Index: 22/03 Außerstreitverfahren27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: AußStrG §114 Abs3;GGG 1984 §24 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/16/0083
Rechtssatz: § 114 Abs 3 AußStrG verweist auf die "Gebührengesetze", wobei § 24 Abs 1 GGG vom "reinen Wert des abgehandelten Nachlaßvermögens" spricht. Da das GGG in anderen Zusammenhä... mehr lesen...