Index
22/03 AußerstreitverfahrenNorm
AußStrG §114 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/16/0083Rechtssatz
§ 114 Abs 3 AußStrG verweist auf die "Gebührengesetze", wobei
§ 24 Abs 1 GGG vom "reinen Wert des abgehandelten
Nachlaßvermögens" spricht. Da das GGG in anderen Zusammenhängen sehr wohl den Begriff des Einheitswertes zu verwenden weiß, folgt daraus, daß iZm der Pauschalgebühr bei Verlassenschaftsabhandlungen jener Vermögenswert maßgeblich ist ("Wert des abgehandelten Nachlaßvermögens"), der vom Verlassenschaftsgericht der Abhandlung zugrunde gelegt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160078.X03Im RIS seit
24.10.2001